Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nur dann, wenn seine Haftung nicht nach § 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist.
Der Gesetzgeber hat in § 179 Abs. 3 BGB zwei Ausschlusstatbestände geschaffen, in denen der Geschäftsgegner, also der, gegenüber dem der Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten ist, nicht oder weniger schutzwürdig erscheint.