Es ist schon paradox. Die Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse ist trotz eines boomenden Arbeitsmarktes und eines wiederholt beschworenen „Facharbeitermangels“ auch in jüngerer Zeit noch einmal angestiegen; sie hat inzwischen ein nie gekanntes Ausmaß erreicht. Betroffen sind – wie jüngere statistische Erhebungen zeigen – vor allem Berufsanfänger und unter diesen wiederum die Absolventen von Hochschulen.
Eine Befristungsabrede ist vor allem für den Arbeitgeber vorteilhaft: Das Arbeitsverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass er noch eine Kündigung aussprechen müsste, die womöglich zu einem kostenintensiven Kündigungsprozess mit ungewissem Ausgang führt. Der Arbeitnehmer ist hingegen nicht nur ohne jeden Bestandsschutz, er weiß auch nicht, ob der Arbeitgeber bei Fristablauf zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bereit ist. Könnte der Arbeitgeber fortlaufend befristete Arbeitsverträge abschließen und am Ende der Frist jeweils frei über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, würde dies den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers vollständig leer laufen lassen. Dieser Zusammenhang hat die Rechtsprechung schon frühzeitig bewogen, die Befristung von Arbeitsverhältnissen einzuschränken und an einen Sachgrund zu binden. An diese Konzeption hat auch das 2001 in Kraft getretene Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) angeknüpft, allerdings gewisse Ausnahmen zugelassen.